1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 19. März 2024 für eine Forderung von Fr. 12'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2024 ("Zinsen Darlehensvertrag vom 04.05.2016 für Zeitraum 01.07.- 31.12.2023 laut Faktura Ne. 2317409 vom 06.11.2023") sowie für eine Forderung von Fr. 15.00 ("Mahngebühr"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.