Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.194 (SG.2024.160) Art. 130 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin Q._____, […] Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 19. März 2024 für eine Forderung von Fr. 12'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2024 ("Zinsen Darlehensvertrag vom 04.05.2016 für Zeitraum 01.07.- 31.12.2023 laut Faktura Ne. 2317409 vom 06.11.2023") sowie für eine Forderung von Fr. 15.00 ("Mahngebühr"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes R._____ vom 6. Mai 2024 der Beklagten am 15. Mai 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am tt.mm.2024 wie folgt: " 1. Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 2.3. Mit Entscheid vom tt.mm.2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Konkursverfahren gegen die Beklagte auf Antrag des Konkursamtes des Kantons Aargau vom tt.mm.2024 mangels Aktiven ein. 3. 3.1. Gegen den der Beklagten am 27. August 2024 zugestellten Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2024 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom tt.mm.2024 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Gesuchstellerin von dem von der Gesuchsgegnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 15'500.00 den Betrag von CHF 13'169.55 herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Im Weiteren stellte die Beklagte folgende Verfahrensanträge: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Das Konkursamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen mehr vorzunehmen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. September 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hinterlegte am 30. August 2024 einen Betrag von Fr. 15'500.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau (Beschwerdebeilage 8). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 13'470.55 (vgl. vorinstanzliche Vorladung vom 21. Juni 2024 [act. 5 f.]) ohne Weiteres gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. Dessen ungeachtet teilte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. August 2024 zudem mit, dass sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Beschwerdebeilage 9). 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem -5- Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche grundsätzlich nicht zum Konkurs führen können. -6- Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. 2.3.2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie Eigentümerin und Betreiberin der […] in T._____ sei, zu welcher ein […] gehören. Die Klägerin habe der Beklagten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'000'000.00 gewährt. Das […] sei im Jahr […] eröffnet und zunächst von einer Betreiberfirma geführt worden. Nachdem diese im Jahr 2018 in Konkurs gefallen und dadurch auch der Beklagten als Eigentümerin ein grosser Schaden entstanden sei, habe die Beklagte den Betrieb selber übernommen. Die Beklagte habe mit der C._____ GmbH, welche seit dem Jahr 2020 die […] betreibe, einen Mietvertrag ausgehandelt. Die C._____ GmbH werde neu auch die […] mieten und betreiben. Der Mietvertrag sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs des Konkurses abgeschlossen worden. Die C._____ GmbH werde die Räumlichkeiten nach dem Widerruf des Konkurses rückwirkend bzw. ab dem 19. August 2024 mieten und das […] betreiben. Der ausgehandelte Mietvertrag habe eine feste Vertragsdauer von 10 Jahren. Aus dem Liquiditätsplan ab September 2024 bis Ende Dezember 2025 ergebe sich, dass der Betrieb kostendeckend bzw. mit Gewinn geführt werden könne. Durch die Vermietung der Liegenschaft sei die Beklagte per sofort von den Ausgaben und Risiken des laufenden Betriebs befreit, was unmittelbar zu einer signifikanten Verbesserung ihrer finanziellen Situation führen werde. Zudem würden durch die Mietzinse regelmässig und sichere Einnahmen generiert. Weiter sei beabsichtigt, das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück zeitnahe zu verkaufen, womit sofort Liquidität zur Verfügung stehen würde und sämtliche Schulden beglichen werden könnten. Bis zum Verkauf des Grundstücks sei die Liquidität mit der Vermietung sichergestellt. Die Beklagte bzw. deren Präsident des Verwaltungsrates, B._____, sei im Gespräch mit den Gläubigern. Die F._____ AG bzw. die D._____ sei eine der grössten Gläubiger. Deren Verwaltungsratspräsident, E._____, habe in Gesprächen mit der Beklagten klar signalisiert, dass die F._____ AG Hand bieten werde, dass der Betrieb weitergeführt werden könne, was er mit E- Mail vom 31. August 2024 auch bestätigt habe. Das […] sei das […] im Aargau. Es seien deshalb auch Gespräche mit dem Kanton geführt worden, aus welchen sich ergeben habe, dass dieser an -7- einer Fortführung der Betriebstätigkeit der […] ohne Konkurs interessiert sei. In einem Statement vom 2. September 2024 habe die […] des Kantons Aargau verlauten lassen, dass das […] für […] eine sehr wichtige […] darstelle und auch der Kanton diese nutze. So etwa für die Durchführung seiner […]. Das […] sei für […], wie die […]. Sie seien darauf angewiesen, dass sie die […] nutzen könnten. Der Gemeinderat T._____ habe das Thema ebenfalls diskutiert und sei an der Fortführung des Betriebes interessiert. 2.3.2.2. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Beklagten ist zunächst zu konstatieren, dass sie es unterlassen hat, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist denn auch weder bekannt noch belegt, ob und in welcher Höhe (auch nicht in Betreibung gesetzte) offene Schulden bestehen. Nachdem sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass mit dem Verkauf des Grundstücks "sämtliche Schulden" beglichen werden könnten (vgl. Beschwerde, N 10) und es sich bei der F._____ AG um "eine der grössten Gläubigerinnen" der Beklagten handle (Beschwerde, N 11), muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beklagte offene und hohe Schulden gegenüber (mehreren) Gläubigern aufweist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde einzig zu entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'000'000.00 gewährt haben soll (Beschwerde, N 3), wobei weder die aktuelle Restschuld noch die Rückzahlungskonditionen oder dergleichen vorliegend bekannt sind. Auch im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation. So reicht sie mit Beschwerde zunächst einen "Liquiditätsplan Betrieb 01.09.2024 - 31.12.2025" (Beschwerdebeilage 10d; fortan: Liquiditätsplan) betreffend die G._____ GmbH zu den Akten, wobei dieser Liquiditätsplan nicht die Beklagte betrifft und vorliegend folglich nichts zur Sache tut. -8- Nicht aussagekräftig ist ferner das durch die Beklagte eingereichte Inventar (Beilage 10c), zumal sich daraus nicht ansatzweise ergibt, welchen Wert die darin aufgeführten Inventarposten aktuell aufweisen. Diesbezüglich kann dem "Begehren um Einstellung mangels Aktiven" des Konkursamtes Aargau vom 30. August 2024 (act. 36) lediglich entnommen werden, dass die "[…]einrichtung gebraucht" über keinen Liquidationswert verfügt. Schliesslich reicht die Beklagte einen Maklerauftrag für einen "Off-Market"- Verkauf ein (Beschwerdebeilage 11), worauf ein Verkaufspreis von Fr. 15'000'000.00 vermerkt wird. Nachdem keine weiteren Informationen hierzu vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel handelt, sondern (wenn überhaupt) um zukünftige, zu erwartende Mittel. Zudem liegt hinsichtlich der zu verkaufenden Liegenschaft gemäss "Begehren um Einstellung mangels Aktiven" des Konkursamtes Aargau vom 30. August 2024 (act. 36) eine hohe Grundpfandbelastung vor, wobei auch hierzu keine weiteren Unterlagen aktenkundig sind. Nach dem Dargelegten ist zu konstatieren, dass es die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. In den Akten fehlen sodann Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen etc.) sowie unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen. Der von der Beklagten eingereichte Liquiditätsplan betrifft – wie bereits erwähnt – nicht sie selbst und tut nichts zur Sache. Schliesslich vermögen auch die im "Begehren um Einstellung mangels Aktiven" des Konkursamtes Aargau vom 30. August 2024 (act. 36) enthaltenen Informationen nichts am Gesagten zu ändern bzw. sprechen auch diese vielmehr gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten. So soll sie über ein Kontokorrent-Konto bei der I._____ mit einem Saldo von Fr. 12.15 verfügen. Die […]einrichtung wie auch die […]einrichtung sind ohne Liquidationswert. Hinsichtlich der Aktiven werden lediglich eine Büroeinrichtung mit einem Schätzwert von Fr. 10'000.00 und ein "selbstständiges und dauerndes Recht T._____ / xxxx" genannt. Betreffend Letzteres sei die Schätzung des Grundstücks noch ausstehend, wobei aufgrund der hohen Grundpfandbelastung und des speziellen Objekts mit keinem Überschuss zu Gunsten der freien Konkursmasse zu rechnen sei. Entsprechend beantragte das Konkursamt Aargau denn beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Nachdem in den Akten Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Unterlagen zu ihrer -9- wirtschaftlichen Situation fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die Beklagte seit dem 19. August 2024 unter Vorbehalt, dass der Konkurs widerrufen wird, über Mieteinnahmen verfügt (Beschwerdebeilage 10b), wobei sich diese stetig erhöhen, zurzeit bei monatlich Fr. 15'000.00 und im Jahr 2031 bei monatlich Fr. 30'000.00 liegen. Ob die Liquidität der Beklagten damit sichergestellt ist, lässt sich mangels Buchhaltungsunterlagen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Passiven der Beklagten praktisch nichts bekannt ist, nicht beurteilen. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort sind der Klägerin keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 15'000.00 (der ursprünglich hinterlegte Betrag von Fr. 15'500.00 abzgl. der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00) an das Konkursamt Aargau zu überweisen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2024 aufgehoben und es wird erkannt: Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 15'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 11 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser