2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger 1 und der Klägerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten die richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'317.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)