Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sind die Parteikosten auf gerundet Fr. 2'317.50 festzusetzen. Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Beklagten eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.