(§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen sind. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung um 20 % zu kürzen (§ 6 Abs.1 und 2 AnwT). Für die Eingaben vom 9. Oktober 2024, 1. November 2024 sowie vom 27. März 2025 rechtfertigt sich ein Zuschlag von total 20 %. Die Rechtsvertreter der Beklagten haben diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, weshalb gestützt auf § 8 AnwT ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sind die Parteikosten auf gerundet Fr. 2'317.50 festzusetzen.