3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 aZPO die solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie die Berufung gemeinsam erhoben haben. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) und werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).