Nichtsdestotrotz haben die Kläger, obwohl sie über die Löschung der streitgegenständlichen Artikel bereits nach Erhalt der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 Bescheid wussten, an ihren Begehren festgehalten und das Verfahren mit Replik, Stellungnahme und Noveneingabe weitergeführt. Durch das Festhalten an den Klagebegehren nach erfolgter Löschung der fraglichen Artikel fiel ein Grossteil des Aufwands des vorinstanzlichen Verfahrens an. Aus diesen Gründen erweist sich die hälftige Kostenauflage zulasten der Kläger als ohne Weiteres gerechtfertigt. Folglich hat es auch mit dem Wettschlagen der Parteikosten sein Bewenden. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.