Festzustellen ist, dass die Kläger das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet und auch nach Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses weiter vorangetrieben haben. Der Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses – die (vollständige) Löschung der fraglichen Artikel – liegt zwar bei den Beklagten. Nichtsdestotrotz haben die Kläger, obwohl sie über die Löschung der streitgegenständlichen Artikel bereits nach Erhalt der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 Bescheid wussten, an ihren Begehren festgehalten und das Verfahren mit Replik, Stellungnahme und Noveneingabe weitergeführt.