Dies haben sie unterlassen. Stattdessen führten sie das Verfahren mit einer Replik über insgesamt 63 Seiten fort, worauf die Beklagte mit einer Duplik reagierte, was wiederum eine (unaufgeforderte) Stellungnahme der Kläger über 15 Seiten zur Folge hatte. Nachdem sich die Beklagte hierzu (ebenfalls unaufgefordert) erneut vernehmen liess, reichten die Kläger am 22. Juli 2024 noch eine kurze Noveneingabe ein.