Die Kläger wurden spätestens mit Erhalt der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 (zugestellt mit Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. April 2024) über die vollständige Löschung der fraglichen Artikel informiert. Um weiteren Aufwand zu vermeiden, wäre es an den Klägern gewesen, das Gesuch infolge der Löschung unter Antrag der Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten (vgl. JENNY, N. 6 zu Art. 106 ZPO m.H.) zurückzuziehen oder aber die Beseitigungsbegehren in Unterlassungsbegehren umzuwandeln. Dies haben sie unterlassen.