Bei der Löschung handelte es sich indes nicht um eine Klageanerkennung, da die Beklagte ausdrücklich erwähnt hat, dass die Löschung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte damit den - 15 - Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger an ihrem Beseitigungsbegehren verursacht hat.