Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. 49) erklärte die Beklagte, sie habe die Artikel zwischenzeitlich vollständig gelöscht, weil die verhängten Massnahmen derart weit gingen, dass eine buchstabengetreue Umsetzung zur Unleserlichkeit der Artikel führen würde. Mit der vollständigen Löschung der fraglichen Artikel fiel das Rechtsschutzinteresse der Kläger am Beseitigungsbegehren dahin. Bei der Löschung handelte es sich indes nicht um eine Klageanerkennung, da die Beklagte ausdrücklich erwähnt hat, dass die Löschung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei.