Die Kläger haben mit Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen vom 27. Februar 2024 das Verfahren anhängig gemacht, dies aufgrund der Veröffentlichung von Artikeln durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 4. März 2024 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die superprovisorisch gestellten Anträge fast vollständig gut. Mit Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. 49) erklärte die Beklagte, sie habe die Artikel zwischenzeitlich vollständig gelöscht, weil die verhängten Massnahmen derart weit gingen, dass eine buchstabengetreue Umsetzung zur Unleserlichkeit der Artikel führen würde.