2.2.5. Würde vorliegend für die Kostenverteilung auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden, käme dies einem materiellen Urteil gleich, was vermieden werden sollte (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Für die Verteilung der Prozesskosten ist deshalb darauf abzustellen, wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses verursacht hat.