2.2.4. Die Beklagte äusserte sich zur vorinstanzlichen Kostenverteilung bei einer Gegenstandslosigkeit nicht, insbesondere beantragt sie keine Umverteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, zu ihren Gunsten, und auch keine Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Folglich können die Kläger aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime mit maximal der Hälfte der Prozesskosten belastet werden, selbst wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung eine höhere Belastung ergäbe.