Da sie in diesem Fall obsiegen würden, wären die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen und diese wäre zu verpflichten, ihnen antragsgemäss für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorauseilende Umsetzung sämtlicher beantragter Löschungsbegehren sei gleich zu behandeln, wie eine konkludente Klageanerkennung durch die Beklagte.