2.2.3. Die Kläger führten für den Fall, dass das Berufungsgericht auf eine Gegenstandslosigkeit erkennen sollte bzw. das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, bezüglich der Kostenverteilung aus, die Kosten seien diesfalls nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Nach ständiger Praxis käme dabei dem mutmasslichen Prozessausgang vorrangig Bedeutung zu, d.h., ihre Berufungsanträge wären auch in diesem Fall materiell zu beurteilen. Da sie in diesem Fall obsiegen würden, wären die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen der Beklagten aufzuerlegen und diese wäre zu verpflichten, ihnen antragsgemäss für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen.