2024, N. 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny/Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., 2025, N. 16 zu Art. 107 ZPO). Abzustellen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang (BGE 125 V 373 E. 2. a, 142 V 551 E. 8.2). Lässt sich dies im konkreten Fall nicht feststellen, so sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).