2.2. 2.2.1. Der vorinstanzliche Entscheid erfolgte trotz vorgängiger Löschung der streitgegenständlichen Artikel bzw. Passagen und Fotos, somit, wie ausgeführt, ohne Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses seitens der Kläger. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des hängigen Verfahrens hat zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens geführt und wäre dieses deshalb abzuschreiben gewesen. Dies lässt sich mit vorliegendem Entscheid nicht mehr korrigieren, weil die vorinstanzlichen Löschungsanordnungen (Dispositiv-Ziffern 1.1 – 1.10) nicht angefochten bzw. lediglich deren teilweise Ergänzung beantragt wurden und somit in Rechtskraft erwachsen sind (Art.