1.9. Die Kläger beantragen eventualiter, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, der für die Beurteilung ihrer Rechtsbegehren relevante Sachverhalt sei durch die Vorinstanz in wesentlichen Teilen unvollständig erstellt (Berufung Rz. 190). Wie vorstehend ausgeführt, besteht von Seiten der Kläger an der Beurteilung des Sachverhalts kein schutzwürdiges Interesse mehr. Auf diesen Antrag ist entsprechend ebenfalls nicht einzutreten. - 13 -