1.8. Hinsichtlich Berufungsantrag 6 – Neuansetzung der Frist zur Einreichung der Klage – fehlt es an einer Begründung. Zudem beginnt die Frist gemäss Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids erst mit dessen Rechtskraft zu laufen, welche durch die erhobene Berufung gehemmt wurde. Demnach ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.