Entweder kann diese noch vor Einleitung des Hauptverfahrens durch die Kläger eine für diese zufriedenstellende Abstandserklärung einreichen, so dass die Kläger auf eine Prosequierung verzichten. Ohne solche müssen die Kläger, wenn sie eine Wiederholung von Verletzungshandlungen befürchten, den Hauptprozess einleiten, wobei sie anstelle der bereits erfüllten Beseitigungsbegehren, ein Unterlassungsbegehren zu stellen haben. Zu ergänzen bleibt, dass, sollte die Beklagte noch während des hängigen Prozesses die gleiche(n) Verletzungshandlung(en) erneut begehen, wiederum Beseitigungsbegehren gestellt werden könnten, entweder klageänderungsweise oder in einem neuen Verfahren.