ZGB) (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3.3). Zwar kann nicht verkannt werden, dass in der hier gegebenen Konstellation (ein Beseitigungsbegehren ist aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bereits vor Erlass des verfahrensabschliessenden Entscheids und damit vor Einreichung der Hauptklage erfüllt worden) die Kläger vor einem "Dilemma" stehen. Dieses wird aber durch die Gegenpartei gelöst. Entweder kann diese noch vor Einleitung des Hauptverfahrens durch die Kläger eine für diese zufriedenstellende Abstandserklärung einreichen, so dass die Kläger auf eine Prosequierung verzichten.