hat, ist das vorliegende Verfahren hinsichtlich der von den Klägern gestellten Beseitigungsbegehren nicht im Sinne von Art. 242 ZPO als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt von der Kontrolle abzuschreiben, sondern es ist insoweit auf die Berufung wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, da das Interesse an der Beseitigung bzw. Löschung schon im Zeitpunkt der Berufung nicht mehr gegeben war.