1.7. Der Stellungnahme der Beklagten vom 28. März 2024 (Rz. 20; act. 49) ist zu entnehmen, dass sie die streitgegenständlichen Artikel infolge der von der Vorinstanz erlassenen superprovisorischen Massnahmen vollständig gelöscht hat. Dies wird sodann auch von den Klägern in ihrer Eingabe vom 7. April 2025 bestätigt. Demnach ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Artikel bzw. Äusserungen und Fotos im Nachgang zur Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. März 2024 noch während des vorinstanzlichen Verfahrens gelöscht wurden. Auch aktuell sind die in Frage stehenden Artikel nicht mehr auffindbar.