Es bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, der das Verfahren insoweit als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hatte. Ferner hielt es dafür, dass die Klagepartei, die befürchte, dass die Gegenpartei (wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Massnahmenentscheides) die Veröffentlichung wiederhole, d.h. die Artikel wieder im Internet aufschalte, ihre ursprüngliche Beseitigungsklage in eine Unterlassungsklage hätte umwandeln können.