1.6. Das Bundesgericht hat sich in E. 2.3 des Urteils 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 zur Konstellation geäussert, in der verschiedene Online-Äusse- rungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Verlauf des Hauptverfahrens aufgrund einer in einem Massnahmenentscheid ergangenen Anordnung gelöscht und in diesem die Beseitigungsbegehren erneut gestellt worden waren. Es bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, der das Verfahren insoweit als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hatte.