1.5. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zum Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Der Kläger kann dem Gericht unter anderem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten bzw. eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB), d.h. Unterlassungs- bzw. Beseitigungsbegehren stellen. Die Kläger haben sowohl vor Vorinstanz wie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens lediglich Beseitigungsbegehren gestellt.