der Berufung bekannt gewesen und habe darüber hinaus jederzeit mittels Aufrufung der referenzierten URLs oder einer Suche auf der Webseite des E._____ öffentlich überprüft werden können. Die Berufung sei demnach im Wissen um die Depublikation der Berichterstattung erfolgt. Das (vorinstanzliche) Verfahren erweise sich demnach als gegenstandslos und sei unter Kostenfolge zulasten der Kläger abzuschreiben.