1.4.3. Die Beklagte brachte bezüglich der Gegenstandslosigkeit in ihrer Eingabe vom 27. März 2025 vor, die gegenständliche Berichterstattung sei im Nachgang zum Massnahmenentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen gelöscht worden. Dies sei nötig geworden, weil die blosse Löschung der inkriminierten Passagen zu einer – für die Leserschaft nicht nachvollziehbaren – Verstümmelung der Berichterstattung geführt hätte. Der Umstand der Löschung der Berichterstattung sei den Klägern zum Zeitpunkt - 11 -