Das Verfahren im jetzigen Stadium aufgrund einer angeblichen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, obschon sich der Sachverhalt bereits seit Erlass des Superprovisoriums im vorinstanzlichen Verfahren und bis zur Einleitung des Berufungsverfahrens unverändert präsentiere und obschon dies von keiner Partei je verlangt oder überhaupt thematisiert worden sei, würde gegen den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 52 ZPO), erst recht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, aktiv nach Gründen für eine Gegenstandslosigkeit zu suchen.