Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz auf die Berufung eingetreten sei und das Berufungsverfahren bis zum 14. März 2025 ohne jegliche Vorbehalte ins Stadium der Spruchreife fortgeführt habe. Das Verfahren im jetzigen Stadium aufgrund einer angeblichen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, obschon sich der Sachverhalt bereits seit Erlass des Superprovisoriums im vorinstanzlichen Verfahren und bis zur Einleitung des Berufungsverfahrens unverändert präsentiere und obschon dies von keiner Partei je verlangt oder überhaupt thematisiert worden sei, würde gegen den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art.