Es könne nicht sein, dass es Verletzerinnen wie vorliegend die Beklagte selber in der Hand hätten, ein Löschungsbegehren durch zwischenzeitliche Löschung vorübergehend gegenstandslos werden zu lassen, wenn die Löschung explizit bloss einstweilen und ohne jegliche Anerkennung der Klage erfolge. Wolle dem entgegengehalten werden, dass die Beseitigungs- in eine Unterlassungsklage geändert werden könne, so wäre dem zu entgegnen, dass nach dieser Logik die Unterlassungsklage ihrerseits gegenstandslos würde, sobald die freiwillig gelöschte Aussage wieder aufgeschaltet würde, da die Unterlassungsklage niemals Rückwirkung haben