Nachhaltigkeit der Löschung keinerlei Anzeichen. Wolle die Beklagte nicht demgemäss vorgehen, hätte sie sich schon lange auf den Standpunkt stellen können, die Rechtsbegehren der Kläger seien infolge der erfolgten Löschung gegenstandslos geworden. Dies habe sie aber weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren getan, vielmehr wehre sie sich auf über 160 Seiten energisch und wortreich gegen die beantragte Löschung. Die Beklagte habe die Löschung als "einstweilen", also vorübergehend, bezeichnet. Damit seien die Löschungsanträge weiterhin strittig und keineswegs gegenstandslos.