Die streitgegenständliche Frage bleibe unvermindert aktuell, strittig und somit bis zum heutigen Tag bestehen. Dementsprechend habe auch die Vorinstanz keinen prozessualen Entscheid auf Gegenstandslosigkeit, sondern einen materiellen Entscheid über die Löschungsanträge erlassen. Darauf, dass die Beklagte die Löschung der gesamten Artikel, inklusive der streitgegenständlichen Aussagen, infolge Unleserlichkeit auch ohne rechtskräftigen Entscheid über die definitive Löschung aufrechterhalten werde, könne und müssten die Kläger nicht vertrauen. Es gebe für die - 10 -