Mit der zwischenzeitlichen Löschung aus redaktionell bzw. praktisch motivierten Gründen habe die Beklagte keine neuen Tatsachen bzw. keine neue Ausgangslage geschaffen, sondern lediglich einen mit Blick auf das dannzumal hängige vorinstanzliche sowie das vorliegende Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Schwebezustand, der nur mit einem rechtskräftigen Entscheid über die definitiv zu löschenden Aussagen beendet werden könne. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte die Artikel anschliessend mit den entsprechenden Löschungen wieder aufschalte. Die streitgegenständliche Frage bleibe unvermindert aktuell, strittig und somit bis zum heutigen Tag bestehen.