" Die Gesuchsgegnerin [=Beklagte] hat die streitgegenständlichen Artikel infolge der erlassenen Massnahmen vollständig gelöscht. Diese Löschung erfolgte unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ist aus praktischen Gründen vorgenommen worden. Die verhängten Massnahmen gehen derart weit, dass eine buchstabengetreue Umsetzung zur Unleserlichkeit der Artikel führen würde. Aus diesem Grund wurden die Artikel einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vollständig gelöscht."