1.4. 1.4.1. Unbestritten ist, dass die vorliegend strittigen Artikel gelöscht wurden und im Internet nicht mehr auffindbar sind. 1.4.2. Die Kläger brachten mit Eingabe vom 7. April 2025 zum Rechtsschutzinteresse und einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens vor, die Beklagte habe in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2024 ausgeführt: