3.8.2. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ein. -8- 3.8.3. Innert erstreckter Frist reichten die Kläger am 7. April 2025 ihre Stellungnahme ein. 3.9. Am 5. Mai 2025 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: