3.3. Am 30. September 2024 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren: " Rechtsbegehren 1. Es sei die Berufung vom 26. August 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger." Verfahrensantrag Es sei auf die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels zu verzichten und nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels über die Berufung zu entscheiden." 3.4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 nahm die Beklagte zur Noveneingabe der Kläger vom 27. September 2024 Stellung.