8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger 1 und der Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von CHF 22'110.00 zu bezahlen; 9. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." -7- 3.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichten die Kläger eine Noveneingabe ein.