5. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern bzw. auszudehnen, dass die Strafbewehrung auch für die Verpflichtung gemäss den obigen Anträgen 1-4 gilt. 6. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei die Frist für die Einreichung der Klage in der Hauptsache neu anzusetzen. 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei den Berufungsklägern der geleistete Vorschuss zurückzuerstatten;