3. Den Gesuchstellern wird zur Einreichung der Klage in der Hauptsache eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt. Wird innert drei Monaten seit Rechtskraft keine Klage in der Hauptsache eingereicht, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 7'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 2'000.00 verrechnet, zusätzlich haben sie dem Gericht Fr. 1'500.00 nachzuzahlen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 3'500.00 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.