2. Den Organen der Gesuchsgegnerin wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Falle der Widerhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1. hiervor Busse bis Fr. 10'000.00 angedroht. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."