2.3. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei das Gesuch der Gesuchsteller [=Kläger] vom 27. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien die mit Verfügung vom 4. März 2024 angeordneten (super-) provisorischen Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 3. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten der Gesuchsteller." 2.4. Mit Replik vom 6. Mai 2024 sowie Duplik vom 13. Juni 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.