7 der im Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Notgroschens und unter der Hypothese, dass er seiner Konkubinatspartnerin das ohne fixen Rückzahlungstermin gewährte Darlehen von rund Fr. 50'000.00 (Replikbeilage 27 [Darlehensvertrag vom 2. November 2023]) zurückzahlen wird, noch ein stattlicher Betrag verbleibt, mit welchem er für die überschaubaren Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Grössenordnung von Fr. 3'800.00 (E. 5 oben) aufkommen kann. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels zivilprozessualer Bedürftigkeit. Das Obergericht erkennt: