Ziff. 7 der genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hält fest, dass dem Kläger vom Nettoverkaufserlös (Verkaufspreis abzgl. Hypothekarschulden, Grundstückgewinnsteuer, Vorbezüge für Wohneigentum sowie Verkaufskosten) vorab die Summe der seit dem 25. Oktober 2013 geleisteten Amortisationen zur Hälfte und vom Rest 30 % zustehen. Laut den Angaben des Klägers an der Verhandlung vom 21. Februar 2024 hat die (bebaute) Liegenschaft einen Wert von "Fr. 1.4 Mio. oder Fr. 1.5 Mio." und die Hypothek beträgt (nur) Fr. 585'000.00 (act.