a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 87 f.). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist einem Gesuchsteller zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Ziff.