(2002) den Umzug in eine Wohnung bis zu deren Ausbildungsabschluss ersparen (act. 60). Der Kläger, der bislang nicht auf dem vereinbarungsgemässen Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft beharrt hat, ist nun aber darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die eigentlich über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 87 f.).