Liegenschaft offensichtlich als zumutbar erachtet und diesen – bis zum 1. April 2024 – zu den "bestmöglichen Konditionen" vereinbart haben (S. 7). Diese Deadline haben die Parteien dem Vernehmen nach ungenutzt verstreichen lassen. An der Verhandlung vom 21. Februar 2024 gab der Kläger zum "Stand der Dinge" an: "Man wohnt einfach mal da drin und gut ist" (act. 56). Laut der Beklagten wollte man den beiden volljährigen Söhnen AA._____ (1999) und AB._____ (2002) den Umzug in eine Wohnung bis zu deren Ausbildungsabschluss ersparen (act.